Gesetzgeber regelt sicheren Umgang mit SMC-Karten


01.01.2026
Im Bundle mit dem Pflegekompetenzgesetz hat der Bundestag festgelegt, wie künftig mit Praxis- oder Institutionskarten (SMC) zu verfahren ist, wenn etwa die Praxis aufgegeben wird. Desweiteren hat er ein explizites Verbot erlassen, beide Komponenten an Unbefugte weiterzugeben.

Dafür wird im SGB V ein neuer Paragraf 340a eingefügt, der den "sicheren Umgang" mit den Komponenten "zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen" zum Inhalt hat. Geregelt ist dort in Absatz 1 zum einen, dass diese Komponenten unbefugt weder entgeltlich noch unentgeltlich weitergegeben werden dürfen.

Zum anderen müssen Ärztinnen und Ärzte, die ihre Praxis aufgeben oder weiterverkaufen, die Karten "unverzüglich" sperren lassen. Alternativ hat der Praxisnachfolger dies zu veranlassen.

Verstöße im Umgang mit eHBA und SMC-B: Haftstrafe bis zu zwei Jahren möglich.
Wer die Komponenten an Dritte weiterreicht oder die Sperrung nicht oder nur nicht rechtzeitig veranlasst, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen.
Der Verstoß wird nur auf einen Antrag hin verfolgt. Den können Betroffene, der Bundesdatenschutzbeauftragte oder die zuständige Aufsichtsbehörde stellen.

KV-Hamburg:
Die KV-Hamburg behandelt derartige Fälle (neue BSNR, daher neue SMC-B; alte SMC-B läuft ab wegen Praxisaufgabe oder neuer SMC-B) seit Kurzem ausgesprochen restriktiv:
Alte SMC-B werden durch die KV-HH (im Gegensatz zu allen anderen KVen) zum Stichtag ungültig gemacht.
Das bedeutet daher, dass die Quartalsabrechnung unbedingt vor Ablauf der SMC-B erstellt werden muss!
In Fällen, wo dies nicht geschehen ist, wenden Sie sich bitte direkt an die KV-Hamburg.
Wir können hier dann nicht mehr weiterhelfen.

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