Verschärfte Prüfung der Impfstoff-Chargennummer


01.10.2021
Bei Angabe der Chargennummer (COVID-Impfung) als Leistungsbegründung wird jetzt etwas umfangreicher geprüft.

Generell darf einzig und allein die Chargennummer als Begründung angegeben werden.
Die Informationen, welcher Impfstoff verwendet wurde und die wievielte Impfung es ist, sind bereits in der Abrechnungsziffer kodiert!

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