Kontakt-Kennzeichnung SARS-CoV-2


01.04.2020
Jeden Behandlungstag bzw. Kontakt ab dem 1. Februar 2020 mit Leistungen aufgrund des klinischen Verdachts einer Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kennzeichnen Sie bitte mit der GOP 88240.

Die mit dem Coronavirus im Zusammenhang stehenden Leistungen werden zum Orientierungswert vergütet. Die PZV werden um diese Leistungen nicht bereinigt, auch nicht, wenn es sich um einen TSVG-Fall handelt.
Das Praxis-Programm berücksichtigt dies jedoch noch nicht.

Für die Diagnostik kann der Veranlasser die Befreiungsziffer 32006 (Untersuchungsindikation: Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht) ansetzen.

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