Leistungsart nach §116b SGB V bei Überweisung |
01.04.2018 |
Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention, zur Hinzuziehung eines Arztes bei belegärztlicher Behandlung oder als Zuweisung zu einer Behandlung gemäß §116b SGB V erfolgt.
Bei Behandlung gemäß §116b SGB V musste bislang zusätzlich eine Eingabe im Feld
kurativ/präventiv/belegärztl. Behandl. des UBER-Befehls gesetzt werden.
Diese Pflicht wurde aufgehoben, sofern diese Behandlung im Feld Sonst/labor (F11): als ambulante Behandlung im Krankenhaus nach Par. 116b gekennzeichnet wird:
Bei Behandlung gemäß §116b SGB V musste bislang zusätzlich eine Eingabe im Feld
Diese Pflicht wurde aufgehoben, sofern diese Behandlung im Feld