Leistungsart nach §116b SGB V bei Überweisung


01.04.2018
Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention, zur Hinzuziehung eines Arztes bei belegärztlicher Behandlung oder als Zuweisung zu einer Behandlung gemäß §116b SGB V erfolgt.

Bei Behandlung gemäß §116b SGB V musste bislang zusätzlich eine Eingabe im Feld
 kurativ/präventiv/belegärztl. Behandl.  des UBER-Befehls gesetzt werden.
Diese Pflicht wurde aufgehoben, sofern diese Behandlung im Feld  Sonst/labor (F11):  als ambulante Behandlung im Krankenhaus nach Par. 116b gekennzeichnet wird:



MediSoftware, Steinstrasse 1, 24118 Kiel | Tel. (0431) 8 86 87-0 | Kontakt | Impressum
powered by webEdition CMS