Statistik: Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZV)


01.07.2010
Statt der bisherigen Fallwertzuschläge werden zum 01.07.2010 die Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QVZ) eingeführt.
Vor allem die meisten bisherigen "freien Leistungen" werden in die neuen ca. 84 QZVüberführt, also zum Beispiel Akupunktur oder Schmerztherapie. Bereiche mit freien Leistungen bleiben nach wie vor der stationäre Bereich, AOP, organisierter Notfalldienst und Vorsorgen.

Die QZV sind eine Art Zusatzbudget eines Arztes für bestimmte Leistungen. Anspruch auf ein QZV hat ein Arzt dann, wenn er im Vorjahresquartal mindestens einmal eine Leistung aus dem QZV abgerechnet hat.
Eine weitere Voraussetzung kann es sein, dass eine Genehmigung seitens der KV besteht, etwa bei der Psychosomatik oder für Sonografie. Für die Berechnung eines QZV gibt es drei Möglichkeiten, über die Kassen und KV entscheiden, entweder je RLV-Fall eines Arztes, je Leistungsfall, oder das Volumen wird unter den betroffenen Ärzten aufgeteilt.

Jeder Arzt bekommt von seiner KV zu seinem RLV die QZVs zugeteilt, die er abrechnen darf.

Alle QZVs und das RLV sind (nach unseren letzten Informationen) untereinander verrechenbar, d.h. ist ein QZV aufgebraucht, kann mit den zusätzlich aus dem Bereich erbrachten Ziffern ein anderes noch nicht volles QZV oder das RLV belastet werden. Andersherum können Ziffern, die ins RLV gehören, auch in ein nicht gefülltes QZV fliessen, so denn das RLV bereits aufgebraucht ist.

Die QZV werden in der Zeitraum-Ziffern-Statistik berücksichtigt und tauchen ebenso in der "Spritzenstatistik" (Spritzensymbol auf dem Desktop) auf. Zur korrekten Berechnung müssen nicht nur die RLV-Fallwerte, sondern auch die neuen Euro-Werte der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen erfasst werden. Je nach von der KV verwendetem Berechnungssystemmuss das QZV ggf. vom Arzt anhand des Fallwertes und der Fallzahl selbst multipliziert und imPraxis-Programm  hinterlegt werden.

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